Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Vifra Getränkehandel GmbH, 04668 Großbardau
- nachstehend Vifra genannt -
Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vifra. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sie gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese der Vifra bekannt sind.
1. Lieferung bzw. Abholung
Getränke- und Warenbestellungen werden spätestens einen Tag vor dem gewünschten Abhol- bzw. Liefertermin erbeten. Die Auftragsentgegen-
nahme erfolgt hinsichtlich Menge, Lieferzeit und Leistungsmöglichkeit. Der Verkauf erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Abgabe-
preisen und Pfandsätzen. Die Vifra ist von der Leistung befreit, wenn durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse die Belieferung
des Kunden unzumutbar erschwert oder unmöglich wird.
Getränke und Waren, die der Kunde selbst oder durch Dritte ab Rampe Vifra abholt oder abholen läßt werden "ab Rampe" verkauft. Die Vifra
platziert die Ware auf dem Ladeboden des LKW auf Anweisung des Fahrers bzw. Kunden. Sie sichert nicht die Ladung auf den Fahrzeugen,
sondern der Kunde oder der in seinem Auftrag zur Abholung Entsandte hat die Pflicht, die Ware beförderungs- und betriebssicher zu verladen.
Der Kunde stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel sowie das entsprechend geschulte Personal zur Verfügung.
2. Gewährleistung
Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich der Vifra gegenüber
schriftlich zu rügen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim
Empfang der Ware geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung der Vifra wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter Mängel-
rüge kann die Vifra eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Vifra eine angemessene Frist einzuräumen. Werden die Produkte
seitens des Kunden oder von Dritten nicht den Anforderungen der Waren entsprechend gelagert oder befördert (z. B. frostsicher, sonnen- und
lichtgeschützt) haftet die Vifra für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht. Die verkauften Getränke und Waren dürfen vom Kunden nur
nur bestimmungsgemäß verwandt werden. Trübbier wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge
des trüben Bieres nach Gutschrift durch die betreffende Brauerei ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
3. Zahlung
Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug im Banklastschriftverfahren (Abbuchungsauftrag) oder sofort in bar zu zahlen. Bei
Zahlungsverzug oder Nichteinlösung von Banklastschriften werden dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Bei
Zahlungsverzug oder Nichteinlösung von Banklastschriften hat die Vifra das Recht, weitere Lieferungen von der Barzahlung der Rückstände
abhängig zu machen und ausschließlich Barzahlung zu verlangen. Unsere Vertreter und Fahrer sind inkassoberechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Vifra behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihr gegenüber dem Kunden zustehenden
Forderungen vor. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Ware zu verfügen. Alle An-
sprüche die sich aus dieser Verfügung ergeben gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an die Vifra
abgetreten. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Ware und der Außenstände durch Dritte der Vifra unverzüglich Mitteilung zu
machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
5. Leergut
Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer usw. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehn überlassen. Für Mehrweg-Flaschen
und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben,es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Kunde ist zur Rückgabe
des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Die Vifra ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der
Vifra ausgelieferten Flaschenarten (sog. Sortiertes Mehrwegleeergut) zurückzunehmen. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wieder-
beschaffungswert zu bezahlen. Das Pfand wird dabei angerechnet. Beim Kauf von Kohlensäure ist der Kunde verpflichtet, die Kohlensäure-
flaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach Ablauf von 17 mietfreien Wochen ab Lieferungsdatum wird der hinterlegte Pfand
mit 1,15 € pro Woche gegengerechnet. Wird nach Ablauf von 24 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Kohlensäureflasche
nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis zusätzlich berechnet.
6. Geschäftsaufgabe
Bei Geschäftsaufgabe hat der Kunde uns hiervon unverzüglich unter Angabe des Aufgabedatums schriftlich zu benachrichtigen. Das gesamte
Leergut und Restware ist sofort zurückzugeben. Soweit Verluste eingetreten sind, ist abzurechnen.
7. Datenschutz
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verabreitung seiner personenbezogenen Daten ein. Dieser Hinweis gilt als Benachrichtigung gemäß
§ 33 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort, auch für Lieferung, Abnahme, Eigentumsübergang und Rückgabe des Leergutes ist unser Firmensitz.
Gerichtsstand ist das Kreisgericht Grimma.
9. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine
Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die-
jenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
10. Geltung, Schriftform
Durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch seine Bestellung erkennt der Kunde die
vorstehenden Bedingungen an. Im Übrigen hat es mit der gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Zusagen unseres Personals oder mit ihm
getroffene Vereinbarungen jedweder Form, die mit vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen, haben nur
Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
11. Veranstaltungsequipment
Für die Vermietung von Festausrüstung und Präsentations-Artikeln sowie die Bereitstellung von Kommissionsware und die Miete von CO2 und
Mischgasflaschen gelten zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen.
